(1) Die Kaffeesteuer beträgt für Röstkaffee 2,19 Euro je Kilogramm und für löslichen Kaffee 4,78 Euro je Kilogramm. Mischungen von Röstkaffee und löslichem Kaffee unterliegen der Steuer nach Satz 1 entsprechend den in ihnen enthaltenen Kaffeearten.
(2) Für kaffeehaltige Waren beträgt die Kaffeesteuer
- 1.
- bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,12 Euro je Kilogramm der Ware;
- 2.
- bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,43 Euro je Kilogramm der Ware;
- 3.
- bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 0,86 Euro je Kilogramm der Ware;
- 4.
- bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,32 Euro je Kilogramm der Ware;
- 5.
- bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm Röstkaffee je Kilogramm enthält, 1,76 Euro je Kilogramm der Ware;
- 6.
- bei einer Ware, die 10 bis 100 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,26 Euro je Kilogramm Ware;
- 7.
- bei einer Ware, die mehr als 100 bis 300 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 0,94 Euro je Kilogramm der Ware;
- 8.
- bei einer Ware, die mehr als 300 bis 500 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 1,91 Euro je Kilogramm der Ware;
- 9.
- bei einer Ware, die mehr als 500 bis 700 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 2,86 Euro je Kilogramm der Ware;
- 10.
- bei einer Ware, die mehr als 700 bis 900 Gramm löslichen Kaffee je Kilogramm enthält, 3,83 Euro je Kilogramm der Ware.
V. v. 14.10.1993 BGBl. I S. 1747; aufgehoben durch Artikel 9 Abs. 4 Nr. 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
§ 12 KaffeeStV Versandhandel (vom 01.01.2007) ... Steueranmeldung das Gewicht des Kaffees in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes anzugeben. (2) Soll ein Beauftragter bestellt werden, ist der Antrag ... über das Gewicht des Kaffees in Kilogramm getrennt nach Kaffeearten im Sinne des § 3 des Gesetzes sowie die Empfänger zu führen. Das Hauptzollamt kann nähere ...