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§ 5
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2010 aufgehoben
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§ 5 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)
Artikel 6 G. v. 21.12.1992
BGBl. I S. 2150
, 2199; aufgehoben durch
Artikel 10
Abs. 5 Nr. 4 G. v. 15.07.2009
BGBl. I S. 1870
, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2
Verbrauchsteuern und Monopole
4 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 25 Vorschriften zitiert
§ 4
←
→
§ 6
§ 5 Steueraussetzungsverfahren
§ 5 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die Steuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Kaffee, der sich im Steuerlager befindet oder nach §
14
befördert wird.
(2) Steuerlager sind
1.
Kaffeeherstellungsbetriebe (§
6
),
2.
Kaffeelager (§
7
).
§ 4
←
→
§ 6
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Zitierungen von
§ 5 KaffeeStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KaffeeStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaffeeStG selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 19 KaffeeStG Durchführung
... Kaffeemengen und -arten (§ 3) festzulegen, b) Vorschriften zu §
5
Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 6 und 7 wegen der Herstellungs- und ...
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