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§ 8 - Kaffeesteuergesetz (KaffeeStG)

Artikel 6 G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2150, 2199; aufgehoben durch Artikel 10 Abs. 5 Nr. 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
Geltung ab 01.01.1993; FNA: 612-15-2 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 8 Steuerentstehung, Steuerschuldner



(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß Kaffee aus dem Steuerlager entfernt wird, ohne daß sich ein weiteres Steueraussetzungsverfahren oder ein Zollverfahren nach § 14 Abs. 1 anschließt oder dadurch, daß er im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird (Entnahme in den freien Verkehr). Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

(2) Kaffee, der sich beim Erlöschen der Erlaubnis in einem Steuerlager befindet, gilt als in den freien Verkehr entnommen, soweit er nicht innerhalb von 2 Wochen nach Erlöschen der Erlaubnis in ein zugelassenes Steuerlager überführt wird. Steuerschuldner ist der Inhaber des Steuerlagers.

(3) Wird Kaffee ohne Erlaubnis nach § 6 Abs. 3 hergestellt, entsteht die Steuer mit der Herstellung. Steuerschuldner ist der Hersteller.

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Zitierungen von § 8 KaffeeStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 KaffeeStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KaffeeStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 KaffeeStG Steueranmeldung (vom 01.01.2007)
... Der Steuerschuldner nach § 8 Abs. 1 und 2 hat über Kaffee, für den in einem Monat die Steuer entstanden ist, ... die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). (2) Der Steuerschuldner nach § 8 Abs. 3 hat unverzüglich eine Steueranmeldung ...
§ 10 KaffeeStG Fälligkeit (vom 01.01.2007)
... Eine nach § 8 Abs. 1 und 2 entstandene Steuer hat der Steuerschuldner spätestens am 20. Tag des auf die ... am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. (2) Eine nach § 8 Abs. 3 entstandene Steuer ist sofort zu ...