(1) Versandhandel betreibt, wer Kaffee aus einem anderen Mitgliedstaat an nichtgewerbliche Endverwender im Steuergebiet liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen läßt (Versandhändler).
(2) Wird Kaffee im Versandhandel nach Absatz 1 in das Steuergebiet geliefert, so entsteht die Steuer mit der Auslieferung an den Empfänger im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Empfänger. Er hat die Steuer dem zuständigen Hauptzollamt sofort anzumelden und zu entrichten.
(3) Absatz 2 Satz 3 gilt nicht, wenn der Versandhändler einen zugelassenen Beauftragten mit der Anmeldung des in das Steuergebiet versandten Kaffees und mit der Entrichtung der dafür entstandenen Steuer beauftragt hat. In diesem Fall wird der Beauftragte weiterer Steuerschuldner. §
11 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 19 KaffeeStG Durchführung ... Lieferung aus anderen Mitgliedstaaten in das Steuergebiet (§ 11), beim Versandhandel (§ 12 ), bei der Steuerbefreiung (§ 15) und bei der Steuerentlastung (§ 16) sowie den Verkehr ... zur Steuervereinfachung auch Lieferungen an gewerbliche Abnehmer in den Versandhandel (§ 12 ) einzubeziehen, 12. zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung kaffeehaltige Waren ...
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol und von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1594