§ 10 KaffeeStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 10 KaffeeStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 15.07.2006 BGBl. I 1594 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Fälligkeit | |
(Text alte Fassung) (1) Eine nach § 8 Abs. 1 und 2 entstandene Steuer hat der Steuerschuldner spätestens am ersten Tag des zweiten auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. | (Text neue Fassung) (1) Eine nach § 8 Abs. 1 und 2 entstandene Steuer hat der Steuerschuldner spätestens am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. |
(2) Eine nach § 8 Abs. 3 entstandene Steuer ist sofort zu entrichten. |