(1)
1Der Überwachungsvertrag nach §
56 Absatz 5 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes bedarf der Schriftform.
2Der Vertrag muß die Überwachung des Betriebes sowie die Zertifizierung des Betriebes als Entsorgungsfachbetrieb nach den Anforderungen der §§
13 und
14 regeln.
(2) Die Vertragsparteien können weitergehende Vereinbarungen treffen, soweit diese den Anforderungen dieser Verordnung nicht widersprechen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.