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§ 14 - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1421; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-5 Umweltschutz
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§ 14 Zertifizierung des Entsorgungsfachbetriebes


§ 14 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Soweit auf Grund der Prüfung nach § 13 festgestellt ist, daß die in dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt sind, und die zuständige Behörde dem Überwachungsvertrag zugestimmt hat, ist die technische Überwachungsorganisation verpflichtet, dem Betrieb ein schriftliches Überwachungszertifikat mit folgenden Angaben auszustellen:

1.
Name und Sitz des Betriebes und seiner zertifizierten Standorte,

2.
die Bezeichnung der zertifizierten Tätigkeiten des Betriebes bezogen auf seine Standorte und Anlagen, im Falle des § 2 Abs. 2 Satz 2 unter Angabe der jeweiligen Abfallarten, Herkunftsbereiche, Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren,

3.
Angabe des Namens der technischen Überwachungsorganisation, das Datum der Ausstellung und die Unterschrift des beauftragten Sachverständigen und des Leiters der technischen Überwachungsorganisation oder seines Beauftragten.

(2) 1Das Überwachungszertifikat ist zu befristen. 2Die Gültigkeitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten.

(3) 1Mit dem Überwachungszertifikat ist dem Betrieb ein Überwachungszeichen zu erteilen. 2Das Überwachungszeichen muß die Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" in Verbindung mit dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das Überwachungszeichen erteilende technische Überwachungsorganisation aufweisen.

(4) Die technische Überwachungsorganisation ist verpflichtet, das Überwachungszertifikat und die Berechtigung zur Führung des Überwachungszeichens zu entziehen, wenn

1.
der Betrieb die in dieser Verordnung genannten Anforderungen auch nach Ablauf einer von ihr gesetzten, drei Monate nicht überschreitenden Frist nicht erfüllt,

2.
sie hierzu durch einen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde verpflichtet worden ist,

3.
der Betrieb die zertifizierte Tätigkeit auf Dauer einstellt oder

4.
der Überwachungsvertrag gekündigt oder aus anderen Gründen unwirksam wird.

(5) 1Der Betrieb ist in den in Absatz 4 genannten Fällen nicht mehr berechtigt, das Überwachungszeichen zu führen, und verpflichtet, das Überwachungszertifikat der technischen Überwachungsorganisation auf deren Verlangen zurückzugeben. 2Mit dem Entzug verliert das Überwachungszeichen seine Wirksamkeit.

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Zitierungen von § 14 EfbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EfbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EfbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 EfbV Überwachungsvertrag (vom 01.06.2012)
... des Betriebes als Entsorgungsfachbetrieb nach den Anforderungen der §§ 13 und 14 regeln. (2) Die Vertragsparteien können weitergehende Vereinbarungen treffen, ...
§ 15 EfbV Zustimmung zum Überwachungsvertrag
... ist zu erteilen, wenn 1. der Überwachungsvertrag die in den §§ 12 bis 14 genannten Anforderungen erfüllt und 2. die von der technischen ... Überwachungsorganisation ihre Pflichten gemäß § 13 Abs. 1 und § 14 nicht ordnungsgemäß ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
V. v. 14.02.2017 BGBl. I S. 148
Artikel 1 ChemKlimaschutzVÄndV Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
... „3. in Betrieben, die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch ...

Zweite Verordnung zur Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung
V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Artikel 9 2. AbfÜbFEV Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
... jeweils die Wörter „die über ein Überwachungszertifikat im Sinne des § 14 der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch ...


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