Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
- 1.
- anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und der gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen;
- 2.
- schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung;
- 3.
- Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen;
- 4.
- Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umweltrechts;
- 5.
- Bezüge zum Gefahrgutrecht;
- 6.
- Vorschriften der betrieblichen Haftung.