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Änderung § 2 EfbV vom 01.06.2012

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§ 2 EfbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 2 EfbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 17 G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Entsorgungsfachbetrieb, Begriffsbestimmungen


(1) Entsorgungsfachbetrieb im Sinne dieser Verordnung kann ein Betrieb werden, der

1. gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle einsammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet oder beseitigt,

2. auf Grund seiner organisatorischen, personellen und technischen Ausstattung in der Lage ist, eine oder mehrere der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten selbständig wahrzunehmen und

3. hinsichtlich einer oder mehrerer der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten die in der Verordnung genannten Anforderungen an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit sowie an die Zuverlässigkeit, Fach- und Sachkunde des Inhabers und der im Betrieb beschäftigten Personen erfüllt.

(2) 1 Entsorgungsfachbetrieb im Sinne dieser Verordnung kann auch ein Teil eines Unternehmens werden, der die in Absatz 1 genannten Anforderungen erfüllt. 2 Der Entsorgungsfachbetrieb kann seine Fachbetriebstätigkeit beschränken auf

1. bestimmte Abfallarten oder Abfälle aus bestimmten Herkunftsbereichen,

2. bestimmte Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren oder

3. bestimmte Standorte.

(3) 1 Die Verwendung der Bezeichnung 'Entsorgungsfachbetrieb' ist verboten

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. für Standorte, für die ein Unternehmen kein wirksames Überwachungszertifikat einer technischen Überwachungsorganisation nach § 14 Abs. 1 oder einer nach § 52 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anerkannten Entsorgergemeinschaft besitzt,

(Text neue Fassung)

1. für Standorte, für die ein Unternehmen kein wirksames Überwachungszertifikat einer technischen Überwachungsorganisation nach § 14 Abs. 1 oder einer nach § 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anerkannten Entsorgergemeinschaft besitzt,

2. für Anlagen, für die ein Unternehmen kein wirksames Zertifikat im Sinne der Nummer 1 besitzt,

3. für Tätigkeiten, für die ein Unternehmen kein wirksames Zertifikat im Sinne der Nummer 1 besitzt.

vorherige Änderung

2 Ein Überwachungszeichen einer technischen Überwachungsorganisation nach § 14 Abs. 3 oder einer nach § 52 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes anerkannten Entsorgergemeinschaft darf nicht ohne eines der in Satz 1 genannten Überwachungszertifikate verwendet werden.



2 Ein Überwachungszeichen einer technischen Überwachungsorganisation nach § 14 Abs. 3 oder einer nach § 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes anerkannten Entsorgergemeinschaft darf nicht ohne eines der in Satz 1 genannten Überwachungszertifikate verwendet werden.

(4) Betriebsinhaber im Sinne dieser Verordnung sind diejenigen natürlichen oder juristischen Personen oder die nicht rechtsfähige Personenvereinigung, die den Entsorgungsbetrieb betreiben.

(5) Für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Personen sind diejenigen natürlichen Personen, die vom Betriebsinhaber mit der fachlichen Leitung, Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der hierfür geltenden Vorschriften und Anordnungen bestellt worden sind.

(6) Sonstiges Personal im Sinne dieser Verordnung sind Arbeitnehmer und andere im Betrieb beschäftigte Personen, die bei der Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten mitwirken.