DIN-Normen, auf die in §
13 verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Bis zum 6. Oktober 1997 bedürfen die Lehrgänge zur Erfüllung der Fachkundevoraussetzung gemäß §
9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 keiner Anerkennung durch die zuständige Behörde.
Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:
- 1.
- anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und der gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen;
- 2.
- schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung;
- 3.
- Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen;
- 4.
- Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umweltrechts;
- 5.
- Bezüge zum Gefahrgutrecht;
- 6.
- Vorschriften der betrieblichen Haftung.