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Fünfter Abschnitt - Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV)

V. v. 10.09.1996 BGBl. I S. 1421; aufgehoben durch Artikel 10 V. v. 02.12.2016 BGBl. I S. 2770
Geltung ab 07.10.1996; FNA: 2129-27-2-5 Umweltschutz
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Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 17 Zugänglichkeit der DIN-Normen
§ 18 Übergangsvorschrift
§ 19 Inkrafttreten
Schlußformel
Anhang zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes verantwortlichen Personen

Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften

§ 17 Zugänglichkeit der DIN-Normen



DIN-Normen, auf die in § 13 verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

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§ 18 Übergangsvorschrift



Bis zum 6. Oktober 1997 bedürfen die Lehrgänge zur Erfüllung der Fachkundevoraussetzung gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 keiner Anerkennung durch die zuständige Behörde.

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§ 19 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 7. Oktober 1996 in Kraft.

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Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

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Anhang zur Entsorgungsfachbetriebeverordnung Fachkunde der für die Leitung und Beaufsichtigung eines Entsorgungsfachbetriebes verantwortlichen Personen



Die Kenntnisse müssen sich auf folgende Bereiche erstrecken:

1.
anlagen-, verfahrenstechnische und sonstige Maßnahmen der Vermeidung, der ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und der gemeinwohlverträglichen Beseitigung von Abfällen;

2.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die von Abfällen ausgehen können, und Maßnahmen zu ihrer Verhinderung oder Beseitigung;

3.
Art und Beschaffenheit von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen;

4.
Vorschriften des Abfallrechts und des für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten geltenden sonstigen Umweltrechts;

5.
Bezüge zum Gefahrgutrecht;

6.
Vorschriften der betrieblichen Haftung.



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