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Änderung § 19 AVBWasserV vom 29.01.2013

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§ 19 AVBWasserV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
§ 19 AVBWasserV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Nachprüfung von Meßeinrichtungen


(Text alte Fassung)

(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Meßeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 6 Abs. 2 des Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.