Änderung § 36 AVBWasserV vom 29.01.2013

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§ 36 AVBWasserV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.01.2013 geltenden Fassung
§ 36 AVBWasserV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Berlin-Klausel


(Text neue Fassung)

§ 36 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit § 29 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch im Land Berlin.



 
 



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