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Änderung § 19 AVBWasserV vom 01.01.2015

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§ 19 AVBWasserV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung
§ 19 AVBWasserV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Nachprüfung von Meßeinrichtungen


(Text alte Fassung)

(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 32 Absatz 2 der Eichordnung verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Kunde kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtung nach § 39 des Mess- und Eichgesetzes verlangen. Stellt der Kunde den Antrag auf Prüfung nicht bei dem Wasserversorgungsunternehmen, so hat er dieses vor Antragstellung zu benachrichtigen.

(2) Die Kosten der Prüfung fallen dem Unternehmen zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Kunden.



(heute geltende Fassung)