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§ 3 - Reichssiedlungsgesetz (RSiedlG k.a.Abk.)

G. v. 11.08.1919 RGBl. S. 1429; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2331-1 Siedlungswesen
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§ 3



(1) Das gemeinnützige Siedlungsunternehmen ist berechtigt, unbewirtschaftetes oder im Wege der dauernden Brennkultur oder zur Torfnutzung verwendetes Moorland oder anderes Ödland für Besiedlungszwecke im Enteignungsweg in Anspruch zu nehmen.

(2) Als Entschädigung ist der kapitalisierte Reinertrag zu gewähren, den das Land im unverbesserten Zustand hat. Die Enteignungsbehörde kann dann eine höhere Entschädigung festsetzen, wenn besondere Verhältnisse dies als angemessen erscheinen lassen. ... Im übrigen bleibt die Regelung der Enteignung, einschließlich der Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Entschädigung, den Bundesstaaten vorbehalten.

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Zitierungen von § 3 Reichssiedlungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RSiedlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSiedlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 RSiedlG
... Wo ein dringendes, auf andere Weise, insbesondere nach den Vorschriften der §§ 2, 3 , 4, 13, 14, nicht zweckmäßig zu befriedigendes Bedürfnis nach ...
§ 21 RSiedlG (vom 11.06.2010)
... gegen das Siedlungsunternehmen zu, wenn es das erworbene Grundstück (§§ 3 , 15) nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren für Siedlungszwecke verwendet hat. Das ...