Der Vorkaufsberechtigte ist befugt, innerhalb der Frist des §
6 Abs. 1 des
Grundstückverkehrsgesetzes das Grundstück zu besichtigen. Wird er von dem Eigentümer oder einem Dritten an der Ausübung dieses Rechts gehindert und teilt er dies der Genehmigungsbehörde binnen der Frist mit, so kann das Vorkaufsrecht noch binnen einer Frist von einem Monat von dem Tage ab, an dem das Hindernis wegfällt, ausgeübt werden, sofern die Genehmigungsbehörde die Mitteilung über die Fristverlängerung binnen der Frist des §
6 Abs. 1 des
Grundstückverkehrsgesetzes an den Veräußerer zugestellt hat.
G. v. 28.07.1961 BGBl. I S. 1091, 1652, 2000; zuletzt geändert durch Artikel 108 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586