Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht, die sich darauf gründen, daß die Veräußerung einer Genehmigung nach dem
Grundstückverkehrsgesetz nicht bedarf oder die Genehmigung nach §
9 des
Grundstückverkehrsgesetzes nicht zu versagen wäre, können außer von dem Verpflichteten auch von dem Käufer und von demjenigen erhoben werden, zu dessen Gunsten der Kaufvertrag geschlossen worden ist. Diese Einwendungen können nur durch Antrag auf Entscheidung durch das nach dem
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht geltend gemacht werden. Die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in §
22 des
Grundstückverkehrsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
G. v. 21.07.1953 BGBl. I S. 667; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 27.08.2017 BGBl. I S. 3295
G. v. 28.07.1961 BGBl. I S. 1091, 1652, 2000; zuletzt geändert durch Artikel 108 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586