(1) Der Landlieferungsverband hat anstelle des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens (§
1) das Vorkaufsrecht auf alle großen Güter seines Bezirkes. Er muß das Vorkaufsrecht auf Verlangen des gemeinnützigen Siedlungsunternehmens ausüben; die Ausübung des Vorkaufsrechts kann er dem gemeinnützigen Siedlungsunternehmen mit dessen Zustimmung allgemein oder für den einzelnen Fall übertragen.
(2) Für das Vorkaufsrecht gelten die Vorschriften der §§
5 bis 10 entsprechend.
§ 15 RSiedlG ... ein dringendes, auf andere Weise, insbesondere nach den Vorschriften der §§ 2, 3, 4, 13, 14 , nicht zweckmäßig zu befriedigendes Bedürfnis nach besiedlungsfähigem Lande ...