§ 19 - Reichssiedlungsgesetz (RSiedlG k.a.Abk.)

G. v. 11.08.1919 RGBl. S. 1429; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2331-1 Siedlungswesen
|
Außerordentliche Vermögensabgabe
§ 19

Außerordentliche Vermögensabgabe

§ 19



Sofern Mitglieder des Landlieferungsverbandes (§ 12 Abs. 1) oder einer mit den Aufgaben des Verbandes beauftragten landwirtschaftlichen Organisation außerordentliche Vermögensabgaben in besiedlungsfähigem Lande entrichten, kommt das zur Verfügung gestellte und vom Siedlungsunternehmen übernommene Land auf das vom Verband und an ihn zu liefernde Drittel (§ 13 Abs. 2) in Anrechnung.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed