Schlußbestimmungen - Reichssiedlungsgesetz (RSiedlG k.a.Abk.)

G. v. 11.08.1919 RGBl. S. 1429; zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 2331-1 Siedlungswesen
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Schlußbestimmungen
§ 26
§ 27
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
§ 32

Schlußbestimmungen

§ 26


§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Reichsarbeitsminister ist ermächtigt, soweit nichts anderes bestimmt ist, nähere Vorschriften, insbesondere zur Ausführung dieses Gesetzes, zu erlassen. Soweit er von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden die erforderlichen Vorschriften erlassen.

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§ 27



Landesrechtliche Vorschriften zur weitergehenden Förderung des Siedlungswesens einschließlich der Beschaffung von Pachtland für landwirtschaftliche Arbeiter bleiben unberührt. Landwirtschaftlich genutzter Grundbesitz im Eigentume von Personen, deren gesamtes Eigentum dieser Art 100 Hektar nicht erreicht, darf zu Siedlungszwecken jedoch nicht enteignet werden.

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§ 28



Soweit durch landesrechtliche Regelung die Beschaffung von landwirtschaftlichem Siedlungslande bereits in ausreichender Weise gesichert ist, kann der Reichsarbeitsminister Ausnahmen von diesem Gesetze zulassen.

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§ 29


§ 29 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren und Steuern des Reichs, der Bundesstaaten und sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit. Die Befreiung erstreckt sich insbesondere auch auf Umsatz- und Wertzuwachssteuern jeder Art, auf letztere insbesondere auch dann, wenn sie von dem Erwerbe von Land oder Inventar durch das gemeinnützige Siedlungsunternehmen erhoben werden.

(2) Die Gebühren- und Steuerfreiheit ist durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das gemeinnützige Siedlungsunternehmen (§ 1) versichert, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung zur Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.

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§ 30



(weggefallen)

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§ 31



(weggefallen)

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§ 32



Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.



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