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Synopse aller Änderungen des Reichssiedlungsgesetz am 11.06.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Juni 2010 durch Artikel 8 des VerbrKredRLUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RSiedlG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 11.06.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 Abs. 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Siedlungsunternehmungen
    § 1
Bereitstellung
    a) von Staatsdomänen
       § 2
    b) von Moor- und Ödland
       § 3
Vorkaufsrecht des Siedlungsunternehmens
    § 4
    § 5
    § 6
    § 7
    § 8
    § 9
    § 10
    § 11
    § 11a
Landlieferungsverbände
    § 12
    § 13
    § 14
    § 15
    § 16
    § 17
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Verhältnis zwischen Landlieferungsverband und Siedlungsunternehmen
(Text neue Fassung)

Verhältnis zwischen Landlieferungsverband und Siedlungsunternehmen
    § 18
Außerordentliche Vermögensabgabe
    § 19
Wiederkaufsrecht
    § 20
    § 21
Beschaffung von Pachtland für landwirtschaftliche Arbeiter
    § 22
    § 23
    § 24
    § 25
    § 25a
    § 25b
Schlußbestimmungen
    § 26
    § 27
    § 28
    § 29
    § 30
    § 31
    § 32

§ 8


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf das Vorkaufsrecht sind § 505 Abs. 2 und die §§ 506 bis 509 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf das mitverkaufte Zubehör.



(1) Auf das Vorkaufsrecht sind § 464 Abs. 2 und die §§ 465 bis 468 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß anzuwenden. Das Vorkaufsrecht erstreckt sich auch auf das mitverkaufte Zubehör.

(2) Hat der Käufer eine Nebenleistung übernommen, die nicht in Geld zu schätzen ist, so hat der Eigentümer dem Vorkaufsberechtigten gegenüber keinen Anspruch auf die Erfüllung dieser Nebenleistung und der Vertragsstrafen, die zu ihrer Erfüllung ausbedungen sind.



§ 21


vorherige Änderung

Dem früheren Eigentümer steht ein Wiederkaufsrecht gegen das Siedlungsunternehmen zu, wenn es das erworbene Grundstück (§§ 3, 15) nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren für Siedlungszwecke verwendet hat. Das Wiederkaufsrecht ist innerhalb eines Jahres auszuüben. Das Recht ist als Belastung des Grundstücks im Grundbuch einzutragen. Die Bestimmungen der §§ 497ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.



Dem früheren Eigentümer steht ein Wiederkaufsrecht gegen das Siedlungsunternehmen zu, wenn es das erworbene Grundstück (§§ 3, 15) nicht innerhalb einer Frist von zehn Jahren für Siedlungszwecke verwendet hat. Das Wiederkaufsrecht ist innerhalb eines Jahres auszuüben. Das Recht ist als Belastung des Grundstücks im Grundbuch einzutragen. Die Bestimmungen der §§ 456 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.