Änderung § 1 Verordnung über die Zuständigkeit der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt für die Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten vom 21.08.2014

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§ 1 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2014 geltenden Fassung
§ 1 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 3 V. v. 14.08.2014 BGBl. I S. 1383
(Textabschnitt unverändert)

§ 1


Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach

1. § 2 des Gesetzes zur Ausführung des internationalen Vertrages zum Schutze der unterseeischen Telegraphenkabel vom 14. März 1884 (BGBl. III 453-14), geändert durch Artikel 151 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),

2. (weggefallen)

3. (weggefallen)

4. (weggefallen)

5. § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschiffahrt in Verbindung mit

a) § 24 Abs. 2 Nr. 1, soweit es sich um Verstöße gegen die Pflicht, Räume und deren Einrichtungen prüfen zu lassen, handelt,

(Text alte Fassung)

b) § 24 Abs. 2 Nr. 3 und 4

(Text neue Fassung)

b) (aufgehoben)

der Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 734),

wird auf die Wasser- und Schiffahrtsdirektionen übertragen.






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