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§ 315b - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 315b Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen



(1) 1Eine Kapitalgesellschaft, die Mutterunternehmen (§ 290) ist, hat ihren Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern, wenn die folgenden Merkmale erfüllt sind:

1.
die Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d,

2.
für die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen gilt:

a)
sie erfüllen die in § 293 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 geregelten Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung nicht und

b)
bei ihnen sind insgesamt im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.

2§ 267 Absatz 4 bis 5 sowie § 298 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden. 3Wenn die nichtfinanzielle Konzernerklärung einen besonderen Abschnitt des Konzernlageberichts bildet, darf die Kapitalgesellschaft auf die an anderer Stelle im Konzernlagebericht enthaltenen nichtfinanziellen Angaben verweisen.

(2) 1Ein Mutterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist unbeschadet anderer Befreiungsvorschriften von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung befreit, wenn

1.
das Mutterunternehmen zugleich ein Tochterunternehmen ist, das in den Konzernlagebericht eines anderen Mutterunternehmens einbezogen ist, und

2.
der Konzernlagebericht nach Nummer 1 nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufgestellt wird und eine nichtfinanzielle Konzernerklärung enthält.

2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das andere Mutterunternehmen im Sinne des Satzes 1 einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht nach Absatz 3 oder nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU erstellt und öffentlich zugänglich macht. 3Ist ein Mutterunternehmen nach Satz 1 oder 2 von der Pflicht zur Erstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung befreit, hat es dies in seinem Konzernlagebericht mit der Erläuterung anzugeben, welches andere Mutterunternehmen den Konzernlagebericht oder den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht öffentlich zugänglich macht und wo der Bericht in deutscher oder englischer Sprache offengelegt oder veröffentlicht ist.

(3) 1Ein Mutterunternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch dann von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung befreit, wenn das Mutterunternehmen für dasselbe Geschäftsjahr einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht außerhalb des Konzernlageberichts erstellt und folgende Voraussetzungen erfüllt:

1.
der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht erfüllt zumindest die inhaltlichen Vorgaben nach § 315c in Verbindung mit § 289c und

2.
das Mutterunternehmen macht den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht öffentlich zugänglich durch

a)
Offenlegung zusammen mit dem Konzernlagebericht nach § 325 oder

b)
Veröffentlichung auf der Internetseite des Mutterunternehmens spätestens vier Monate nach dem Abschlussstichtag und mindestens für zehn Jahre, sofern der Konzernlagebericht auf diese Veröffentlichung unter Angabe der Internetseite Bezug nimmt.

2Absatz 1 Satz 3, die §§ 289d und 289e sowie § 298 Absatz 2 sind auf den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht entsprechend anzuwenden.

(4) Ist die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht inhaltlich überprüft worden, ist auch die Beurteilung des Prüfungsergebnisses in gleicher Weise wie die nichtfinanzielle Konzernerklärung oder der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht öffentlich zugänglich zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 315b HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2019Artikel 2 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 11.04.2017 BGBl. I S. 802
aktuell vorher 19.04.2017Artikel 1 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 11.04.2017 BGBl. I S. 802
aktuellvor 19.04.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 315b HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 315b HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 289b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung; Befreiungen (vom 01.01.2019)
... das Mutterunternehmen im Sinne von Satz 1 einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht nach § 315b Absatz 3 oder nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ...
§ 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung (vom 22.06.2023)
... worden sind. Im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e und den §§ 315b und 315c ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte ...
§ 334 HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift der §§ 315 bis 315b Absatz 1 , des § 315c, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3, oder des § 315d ... einer Vorschrift der §§ 315 bis 315b Absatz 1, des § 315c, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 , oder des § 315d über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten ...
§ 340i HGB Pflicht zur Aufstellung (vom 01.01.2020)
... beschäftigt. § 267 Absatz 4 bis 5, § 298 Absatz 2, § 315b Absatz 2 bis 4 und § 315c sind entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle ...
§ 340n HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... auch in Verbindung mit § 340i Absatz 6, oder des § 340i Absatz 5, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten ...
§ 341j HGB Anzuwendende Vorschriften (vom 01.01.2020)
... beschäftigt. § 267 Absatz 4 bis 5, § 298 Absatz 2, § 315b Absatz 2 bis 4 und § 315c sind entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung ...
§ 341n HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... auch in Verbindung mit § 341j Absatz 5, oder des § 341j Absatz 4, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 111 AktG Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats (vom 12.08.2021)
... nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts ( § 315b des Handelsgesetzbuchs ) beauftragen. (3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, ...
§ 170 AktG Vorlage an den Aufsichtsrat (vom 22.06.2023)
... Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht ( § 315b des Handelsgesetzbuchs ), der Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des ...
§ 171 AktG Prüfung durch den Aufsichtsrat (vom 22.06.2023)
... Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht ( § 315b des Handelsgesetzbuchs ), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des ...

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 80 EGHGB (vom 19.04.2017)
... §§ 264, 285, 289 bis 289f, 291, 292, 294, 314 bis 315e, 317, 320, 325, 331, 334, 335, 336, 340a, 340i, 340n, 341a, 341j, 341n und 342 des ...
Artikel 81 EGHGB (vom 01.01.2019)
... 289b Absatz 4 und § 315b Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und ...

Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)
Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Anlage JVKostG (zu § 4 Absatz 1) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2024)
... 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB oder eines gesonderten nichtfinanziellen Konzern- berichts nach § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB 55,00 € 1439 eines Ertragsteuerinformationsberichts ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 1 CSR-RL-UG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... das Mutterunternehmen im Sinne von Satz 1 einen gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht nach § 315b Absatz 3 oder nach Maßgabe des nationalen Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union ... 4 und 5 werden aufgehoben. 10. Nach § 315 werden die folgenden §§ 315a bis 315d eingefügt: „§ 315a Ergänzende Vorschriften für ... 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 gemacht, können diese im Konzernanhang unterbleiben. § 315b Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen (1) Eine ... „Im Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e und den §§ 315b und 315c ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte ... eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift der §§ 315 bis 315b Absatz 1 , des § 315c, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3, oder des § 315d ... einer Vorschrift der §§ 315 bis 315b Absatz 1, des § 315c, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 , oder des § 315d über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten ... 500 Arbeitnehmer beschäftigt. § 267 Absatz 4 bis 5, § 298 Absatz 2, § 315b Absatz 2 bis 4 und § 315c sind entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Konzernerklärung ... Konzernberichts einer Vorschrift der §§ 315, 315a, 340i Absatz 5, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, oder des § 340i Absatz 6 in Verbindung mit § 315d über den Inhalt ... 500 Arbeitnehmer beschäftigt. § 267 Absatz 4 bis 5, § 298 Absatz 2, § 315b Absatz 2 bis 4 und § 315c sind entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen ... Konzernberichts einer Vorschrift der §§ 315, 315a, 341j Absatz 4, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, oder des § 341j Absatz 5 in Verbindung mit § 315d über den Inhalt ...
Artikel 2 CSR-RL-UG Weitere Änderung des Handelsgesetzbuchs
... nichtfinanzielle Bericht öffentlich zugänglich zu machen." 2. Dem § 315b wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Ist die nichtfinanzielle ...
Artikel 3 CSR-RL-UG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
...  Artikel 80 Die §§ 264, 285, 289 bis 289f, 291, 292, 294, 314 bis 315e, 317, 320, 325, 331, 334, 335, 336, 340a, 340i, 340n, 341a, 341j, 341n und 342 des ...
Artikel 4 CSR-RL-UG Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... Artikel 81 wird angefügt: „Artikel 81 § 289b Absatz 4 und § 315b Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs in der ab dem 1. Januar 2019 geltenden Fassung sind erstmals auf Jahres- und ...
Artikel 8 CSR-RL-UG Änderung des Aktiengesetzes
... nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts ( § 315b des Handelsgesetzbuchs ) beauftragen." 2. Dem § 170 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) und der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht ( § 315b des Handelsgesetzbuchs ), sofern sie erstellt wurden." 3. Dem § 171 Absatz 1 wird folgender Satz ... Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs) und den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht ( § 315b des Handelsgesetzbuchs ) zu prüfen, sofern sie erstellt wurden." 4. In § 176 Absatz 1 Satz 1 ...

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 5 FüPoG II Änderung des Handelsgesetzbuchs
... auch in Verbindung mit § 340i Absatz 6, oder des § 340i Absatz 5, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten ... auch in Verbindung mit § 341j Absatz 5, oder des § 341j Absatz 4, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c, über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten ...

Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 11 DiRUG Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
...  Nr. 2 Buchstabe a HGB oder eines gesonderten nichtfinanziellen Konzern- berichts nach § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a HGB 55,00 € Abschnitt 4 Sonstige ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Artikel 6 EStOffRLUG Änderung des Aktiengesetzes
... Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht ( § 315b des Handelsgesetzbuchs )" durch ein Komma und die Wörter „der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht ... durch ein Komma und die Wörter „der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht ( § 315b des Handelsgesetzbuchs ), der Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des ... 1 Satz 4 werden die Wörter „und den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht ( § 315b des Handelsgesetzbuchs )" durch ein Komma und die Wörter „den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht ... durch ein Komma und die Wörter „den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht ( § 315b des Handelsgesetzbuchs ), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des ...