§ 315c - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 315c Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung


§ 315c hat 1 frühere Fassung und wird in 11 Vorschriften zitiert

(1) Auf den Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung ist § 289c entsprechend anzuwenden.

(2) § 289c Absatz 3 gilt mit der Maßgabe, dass diejenigen Angaben zu machen sind, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf die in § 289c Absatz 2 genannten Aspekte erforderlich sind.

(3) Die §§ 289d und 289e sind entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz G. v. 11. April 2017 BGBl. I S. 802 m.W.v. 19. April 2017

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Frühere Fassungen von § 315c HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.04.2017Artikel 1 CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 11.04.2017 BGBl. I S. 802

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 315c HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 315c HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 315b HGB Pflicht zur nichtfinanziellen Konzernerklärung; Befreiungen (vom 01.01.2019)
... gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht erfüllt zumindest die inhaltlichen Vorgaben nach § 315c in Verbindung mit § 289c und 2. das Mutterunternehmen macht den gesonderten ...
§ 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung (vom 22.06.2023)
... Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e und den §§ 315b und 315c ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte ...
§ 334 HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift der §§ 315 bis 315b Absatz 1, des § 315c , auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3, oder des § 315d über den Inhalt des ...
§ 340i HGB Pflicht zur Aufstellung (vom 01.01.2020)
...  § 267 Absatz 4 bis 5, § 298 Absatz 2, § 315b Absatz 2 bis 4 und § 315c sind entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Konzernerklärung einen ...
§ 340n HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... Absatz 6, oder des § 340i Absatz 5, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c , über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen ...
§ 341j HGB Anzuwendende Vorschriften (vom 01.01.2020)
...  § 267 Absatz 4 bis 5, § 298 Absatz 2, § 315b Absatz 2 bis 4 und § 315c sind entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen ...
§ 341n HGB Bußgeldvorschriften (vom 22.06.2023)
... Absatz 5, oder des § 341j Absatz 4, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c , über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Artikel 80 EGHGB (vom 19.04.2017)
... §§ 264, 285, 289 bis 289f, 291, 292, 294, 314 bis 315e, 317, 320, 325, 331, 334, 335, 336, 340a, 340i, 340n, 341a, 341j, 341n und 342 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Artikel 1 CSR-RL-UG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... 4 und 5 werden aufgehoben. 10. Nach § 315 werden die folgenden §§ 315a bis 315d eingefügt: „§ 315a Ergänzende Vorschriften für ... gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht erfüllt zumindest die inhaltlichen Vorgaben nach § 315c in Verbindung mit § 289c und 2. das Mutterunternehmen macht den gesonderten ... 2 sind auf den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht entsprechend anzuwenden. § 315c Inhalt der nichtfinanziellen Konzernerklärung (1) Auf den Inhalt der ... Hinblick auf die Vorgaben nach den §§ 289b bis 289e und den §§ 315b und 315c ist nur zu prüfen, ob die nichtfinanzielle Erklärung oder der gesonderte ... nichtfinanziellen Konzernberichts einer Vorschrift der §§ 315 bis 315b Absatz 1, des § 315c , auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3, oder des § 315d über den Inhalt des ... § 267 Absatz 4 bis 5, § 298 Absatz 2, § 315b Absatz 2 bis 4 und § 315c sind entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Konzernerklärung einen besonderen ... der §§ 315, 315a, 340i Absatz 5, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c , oder des § 340i Absatz 6 in Verbindung mit § 315d über den Inhalt des ... § 267 Absatz 4 bis 5, § 298 Absatz 2, § 315b Absatz 2 bis 4 und § 315c sind entsprechend anzuwenden. Wenn die nichtfinanzielle Erklärung einen besonderen Abschnitt ... der §§ 315, 315a, 341j Absatz 4, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c , oder des § 341j Absatz 5 in Verbindung mit § 315d über den Inhalt des  ...
Artikel 3 CSR-RL-UG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
...  Artikel 80 Die §§ 264, 285, 289 bis 289f, 291, 292, 294, 314 bis 315e, 317, 320, 325, 331, 334, 335, 336, 340a, 340i, 340n, 341a, 341j, 341n und 342 des ...

Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst
G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
Artikel 5 FüPoG II Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Absatz 6, oder des § 340i Absatz 5, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c , über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen ... Absatz 5, oder des § 341j Absatz 4, auch in Verbindung mit § 315b Absatz 2 oder 3 oder § 315c , über den Inhalt des Konzernlageberichts oder des gesonderten nichtfinanziellen ...


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