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§ 128 - Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 128
§ 128 wird in 5 Vorschriften zitiert
1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
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Zitierungen von § 128 HGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 128 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 130 HGB
... eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 128 und 129 für die vor seinem Eintritte begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft, ...
Zitat in folgenden Normen
Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 157 UmwG Zeitliche Begrenzung der Haftung für übertragene Verbindlichkeiten (vom 01.01.2007)
... Haftung des Einzelkaufmanns als Gesellschafter des aufnehmenden Rechtsträgers nach § 128 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. (2) Die Frist beginnt mit dem ...
§ 224 UmwG Fortdauer und zeitliche Begrenzung der persönlichen Haftung (vom 01.01.2007)
... der formwechselnden Gesellschaft, für die dieser im Zeitpunkt des Formwechsels nach § 128 des Handelsgesetzbuchs persönlich haftet. (2) Der Gesellschafter haftet für ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Artikel 51 MoPeG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 126 und 128 für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine ... Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. § 128 Einwendungen und Einreden des Gesellschafters (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer ...
Artikel 60 MoPeG Änderung des Umwandlungsgesetzes
... vereinbart haben." 19. In § 224 Absatz 1 werden die Wörter „ § 128 des Handelsgesetzbuchs " durch die Wörter „§ 721 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach § ...
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