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§ 130 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 1 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 130 Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens



(1) Folgende Gründe führen zum Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht:

1.
Tod des Gesellschafters;

2.
Kündigung der Mitgliedschaft durch den Gesellschafter;

3.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters;

4.
Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters;

5.
gerichtliche Entscheidung über Ausschließungsklage.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Gründe für das Ausscheiden eines Gesellschafters vereinbart werden.

(3) Der Gesellschafter scheidet mit Eintritt des ihn betreffenden Ausscheidensgrundes aus, im Fall der Kündigung der Mitgliedschaft aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist und im Fall der gerichtlichen Entscheidung über die Ausschließungsklage nicht vor Rechtskraft des stattgebenden Urteils.





 

Frühere Fassungen von § 130 HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 51 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 130 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 130 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 179 HGB Insolvenz der Kommanditgesellschaft (vom 01.01.2024)
... § 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das ... auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, treten die Wirkungen des § 130 Absatz 1 Nummer 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 125 KAGB Gesellschaftsvertrag (vom 01.01.2024)
... Anlegern eine Kopie zu übersenden hat. (4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 130 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs abgewichen ... (4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 130 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs abgewichen ...
§ 150 KAGB Gesellschaftsvertrag (vom 01.01.2024)
... Anlegern eine Kopie zu übersenden hat. (4) Im Gesellschaftsvertrag darf nicht von § 130 Absatz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs abgewichen ...

Partnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG)
Artikel 1 G. v. 25.07.1994 BGBl. I S. 1744; zuletzt geändert durch Artikel 68 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 9 PartGG Ausscheiden eines Partners; Auflösung der Partnerschaft (vom 01.01.2024)
... die Auflösung der Partnerschaft sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 130 bis 142 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2) (weggefallen)  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 51 MoPeG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... nicht statt. Vierter Titel Ausscheiden eines Gesellschafters § 130 Gründe für das Ausscheiden; Zeitpunkt des Ausscheidens (1) Folgende ... wie folgt gefasst: „§ 179 Insolvenz der Kommanditgesellschaft § 130 Absatz 1 Nummer 3 findet keine Anwendung, wenn der Gesellschafter, über dessen Vermögen das ... auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen, treten die Wirkungen des § 130 Absatz 1 Nummer 3 mit dem Eintritt der Rechtskraft der Abweisungsentscheidung ein." 19. § 233 ...
Artikel 68 MoPeG Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
...  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§§ 129 und 130 des Handelsgesetzbuchs " durch die Wörter „§§ 721a und 721b des Bürgerlichen ... „§§ 131 bis 144 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „ §§ 130 bis 142 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. b) In Absatz 4 Satz 3 werden die ...