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§ 144 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 144 Liquidatoren



(1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen.

(2) Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters.

(3) Mehrere Erben eines Gesellschafters haben einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.

(4) Durch Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluss der Gesellschafter können auch einzelne Gesellschafter oder andere Personen zu Liquidatoren berufen werden.

(5) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, gilt dies im Zweifel nicht für die Berufung und Abberufung eines Liquidators.



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Frühere Fassungen von § 144 HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 51 Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
vom 10.08.2021 BGBl. I S. 3436

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 144 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 144 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 145 HGB Gerichtliche Berufung und Abberufung von Liquidatoren (vom 01.01.2024)
... ist unwirksam. (2) Beteiligte sind: 1. jeder Gesellschafter ( § 144 Absatz 1 ), 2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 144 ... Absatz 1), 2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters ( § 144 Absatz 2 ), 3. der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und 4. der ... Vermögen des Gesellschafters (§ 144 Absatz 2), 3. der gemeinsame Vertreter ( § 144 Absatz 3 ) und 4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung ...
§ 178 HGB Liquidation der Kommanditgesellschaft (vom 01.01.2024)
... § 144 Absatz 1 findet auf die Kommanditisten keine ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 51 MoPeG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... dieses Titels, sofern sich nicht aus dem Gesellschaftsvertrag etwas anderes ergibt. § 144 Liquidatoren (1) Zur Liquidation sind alle Gesellschafter berufen. (2) Ist ... ist unwirksam. (2) Beteiligte sind: 1. jeder Gesellschafter ( § 144 Absatz 1 ), 2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ ... Absatz 1), 2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters ( § 144 Absatz 2 ), 3. der gemeinsame Vertreter (§ 144 Absatz 3) und 4. der ... Vermögen des Gesellschafters (§ 144 Absatz 2), 3. der gemeinsame Vertreter ( § 144 Absatz 3 ) und 4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung ... wie folgt gefasst: „§ 178 Liquidation der Kommanditgesellschaft § 144 Absatz 1 findet auf die Kommanditisten keine Anwendung." 18. § 179 wird wie folgt ...
Artikel 68 MoPeG Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
... folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§§ 131 bis 144 des Handelsgesetzbuchs " durch die Wörter „§§ 130 bis 142 des Handelsgesetzbuchs" ...