§ 263 Vorbehalt landesrechtlicher Vorschriften
Unberührt bleiben bei Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder eines Zweckverbands landesrechtliche Vorschriften, die von den Vorschriften dieses Abschnitts abweichen.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 3 MoMiG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... 5" ersetzt. c) In Absatz 5 wird die Angabe § 81 Abs. 1 und 2, § 263 " durch die Angabe §§ 81, 263" ersetzt. 5. § 13g wird wie ... die Angabe § 81 Abs. 1 und 2, § 263" durch die Angabe §§ 81, 263 " ersetzt. 5. § 13g wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 ...
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