§ 318 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 318 Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers


§ 318 hat 5 frühere Fassungen und wird in 52 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens. 2Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. 3Der Abschlußprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. 4Die gesetzlichen Vertreter, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser, haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen. 5Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn nach Absatz 3 ein anderer Prüfer bestellt worden ist.

(1a) Eine Vereinbarung, die die Wahlmöglichkeiten nach Absatz 1 auf bestimmte Kategorien oder Listen von Prüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränkt, ist nichtig.

(2) 1Als Abschlußprüfer des Konzernabschlusses gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des in den Konzernabschluß einbezogenen Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist. 2Erfolgt die Einbeziehung auf Grund eines Zwischenabschlusses, so gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des letzten vor dem Konzernabschlußstichtag aufgestellten Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist.

(3) 1Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den zwanzigsten Teil der Stimmrechte oder des gezeichneten Kapitals oder einen Börsenwert von 500.000 Euro erreichen, hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten Prüfers einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn

1.
dies aus einem in der Person des gewählten Prüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere, wenn ein Ausschlussgrund nach § 319 Absatz 2 bis 5 oder nach § 319b besteht oder ein Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 oder Absatz 5 Unterabsatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 vorliegt, oder

2.
die Vorschriften zur Bestellung des Prüfers nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder die Vorschriften zur Laufzeit des Prüfungsmandats nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht eingehalten worden sind.

2Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers zu stellen; Aktionäre können den Antrag nur stellen, wenn sie gegen die Wahl des Abschlussprüfers bei der Beschlussfassung Widerspruch erklärt haben. 3Wird ein Grund zur Bestellung eines anderen Abschlussprüfers als des gewählten Prüfers erst nach dessen Wahl bekannt oder tritt ein solcher Grund erst nach dessen Wahl ein, ist der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Tag zu stellen, an dem der Antragsberechtigte Kenntnis von den antragsbegründenden Umständen erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. 4Stellen Aktionäre den Antrag, so haben sie glaubhaft zu machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Wahl des Abschlussprüfers Inhaber der Aktien sind. 5Zur Glaubhaftmachung genügt eine eidesstattliche Versicherung vor einem Notar. 6Unterliegt die Gesellschaft einer staatlichen Aufsicht, so kann auch die Aufsichtsbehörde den Antrag stellen. 7Der Antrag kann nach Erteilung des Bestätigungsvermerks, im Fall einer Nachtragsprüfung nach § 316 Abs. 3 nach Ergänzung des Bestätigungsvermerks nicht mehr gestellt werden. 8Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(4) 1Ist der Abschlußprüfer bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs nicht gewählt worden, so hat das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder eines Gesellschafters den Abschlußprüfer zu bestellen. 2Gleiches gilt, wenn ein gewählter Abschlußprüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und ein anderer Abschlußprüfer nicht gewählt worden ist. 3Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, den Antrag zu stellen. 4Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die Beschwerde statt; die Bestellung des Abschlußprüfers ist unanfechtbar.

(5) 1Der vom Gericht bestellte Abschlußprüfer hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. 2Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. 3Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. 4Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(6) 1Ein von dem Abschlußprüfer angenommener Prüfungsauftrag kann von dem Abschlußprüfer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. 2Als wichtiger Grund ist es nicht anzusehen, wenn Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Bestätigungsvermerks, seine Einschränkung oder Versagung bestehen. 3Die Kündigung ist schriftlich zu begründen. 4Der Abschlußprüfer hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist entsprechend anzuwenden.

(7) 1Kündigt der Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag nach Absatz 6, so haben die gesetzlichen Vertreter die Kündigung dem Aufsichtsrat, der nächsten Hauptversammlung oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung den Gesellschaftern mitzuteilen. 2Den Bericht des bisherigen Abschlußprüfers haben die gesetzlichen Vertreter unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. 3Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von dem Bericht Kenntnis zu nehmen. 4Der Bericht ist auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses auszuhändigen. 5Ist der Prüfungsauftrag vom Aufsichtsrat erteilt worden, obliegen die Pflichten der gesetzlichen Vertreter dem Aufsichtsrat einschließlich der Unterrichtung der gesetzlichen Vertreter.

(8) Die Wirtschaftsprüferkammer ist unverzüglich und schriftlich begründet durch den Abschlussprüfer und die gesetzlichen Vertreter der geprüften Gesellschaft von der Kündigung oder dem Widerruf des Prüfungsauftrages zu unterrichten.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes G. v. 19. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 154 m.W.v. 22. Juni 2023

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Frühere Fassungen von § 318 HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.06.2023Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
vom 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 11 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
aktuell vorher 17.06.2016Artikel 1 Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
vom 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 69 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
aktuell vorher 29.05.2009Artikel 1 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
aktuellvor 29.05.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 318 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 318 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
 
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Zitat in folgenden Normen

Aktiengesetz (AktG)
G. v. 06.09.1965 BGBl. I S. 1089; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 209 AktG Zugrunde gelegte Bilanz (vom 01.07.2021)
... aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, sind auf die Prüfung § 318 Abs. 1 Satz 3 und 4 , § 319 Abs. 1 bis 4, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 7 ...
§ 243 AktG Anfechtungsgründe (vom 27.07.2022)
... § 121 Absatz 4a oder des § 124a, 5. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen. Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische ...
§ 293c AktG Bestellung der Vertragsprüfer (vom 01.09.2009)
... Ersatz von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs . (2) § 10 Abs. 3 bis 5 des Umwandlungsgesetzes gilt ...

D-Markbilanzgesetz (DMBilG)
neugefasst durch B. v. 28.07.1994 BGBl. I S. 1842; zuletzt geändert durch Artikel 14 Abs. 1 G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
§ 34 DMBilG Durchführung der Prüfung
...  (4) Auf die Bestellung des Prüfers in den Fällen des Absatzes 1 ist § 318 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe anzuwenden, daß das geschäftsführende ... um seine Anwesenheit bei der Inventur zu erreichen. Die Bestätigung der nach § 318 des Handelsgesetzbuchs zur Wahl des Prüfers berufenen Personen ist unverzüglich ... ist unverzüglich nachzuholen. (5) Auf die Prüfung sind die §§ 317, 318 , 319 Abs. 2 bis 4, § 319a Abs. 1, §§ 320 bis 323 des Handelsgesetzbuchs ...

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 58 EGHGB
... auf das nach dem 31. Dezember 2006 beginnende Geschäftsjahr Anwendung. § 318 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes ist erstmals ...
Artikel 79 EGHGB (vom 17.06.2016)
... worden sind. (3) Prüfungsmandate können entsprechend § 318 Absatz 1a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auch verlängert werden, wenn die Wahl des ... 2016 beginnende Geschäftsjahr erfolgt. Prüfungsmandate entsprechend § 318 Absatz 1a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs können auch verlängert werden, wenn mehrere ...
Artikel 86 EGHGB (vom 01.07.2021)
... Artikel 25 dieses Gesetzes und § 318 Absatz 3 , die §§ 319b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2 bis 3a, § 340k Absatz 1 Satz 1, ... dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Artikel 25 dieses Gesetzes und § 318 Absatz 3 , die §§ 319a, 319b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2 bis 3a, § 340k Absatz 1 Satz ... vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr. (2) Wenn die Voraussetzungen des § 318 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs , auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 3 dieses Gesetzes, bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 ...

Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)
Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 2 EnFG Begriffsbestimmungen
... die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs prüfen lässt, 16. ...

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
G. v. 20.04.1892 RGBl. S. 477; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 57f GmbHG Anforderungen an die Bilanz (vom 01.07.2021)
... sind, soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, § 318 Absatz 1 Satz 2 , § 319 Absatz 1 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, die ...

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 375 FamFG Unternehmensrechtliche Verfahren (vom 01.01.2024)
... Verfahren sind die nach 1. § 145 Absatz 1 und 3, § 152 Absatz 1 und § 318 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs , 2. § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den Vorschriften dieses Gesetzes, ...

Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie
G. v. 07.08.1956 BGBl. I S. 707; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 07.08.2021 BGBl. I S. 3311
§ 4 MontanMitbestGErgG (vom 01.07.2021)
... zu prüfen, so wird das Umsatzverhältnis von einem in entsprechender Anwendung der §§ 318 , 319 Absatz 1 bis 4 und § 319b des Handelsgesetzbuchs sowie des Artikels 5 Absatz 1 der ...

Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 13 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 155 InsO Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung
... (3) Für die Bestellung des Abschlußprüfers im Insolvenzverfahren gilt § 318 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die Bestellung ausschließlich durch das Registergericht auf ...

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 102 KAGB Prüfung (vom 30.12.2023)
... Vertretern, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats oder des Beirats von diesem, beauftragt; § 318 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. § 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und ... § 318 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. § 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. Das ...
§ 185 KAGB Prüfung der Verschmelzung; Verordnungsermächtigung (vom 08.09.2015)
... erfolgte, nach dieser Methode berechnet wurde. § 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 28 KWG Bestellung des Prüfers in besonderen Fällen (vom 01.01.2022)
... bestellt hat. Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach ...

Publizitätsgesetz (PublG)
G. v. 15.08.1969 BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
§ 6 PublG Prüfung durch die Abschlußprüfer (vom 01.07.2021)
... ist, gelten § 316 Absatz 3, § 317 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3a, 4a bis 6, § 318 Absatz 1, 1a, 3 bis 8 , § 319 Absatz 1 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 1, 2 und 4 sowie die ...
§ 14 PublG Prüfung des Konzernabschlusses (vom 23.07.2015)
... durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. § 316 Abs. 3, §§ 317 bis 324 des Handelsgesetzbuchs über die Prüfung sowie § 6 Abs. 2, 3 dieses Gesetzes ...

Umwandlungsgesetz (UmwG)
Artikel 1 G. v. 28.10.1994 BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 16 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 10 UmwG Bestellung der Verschmelzungsprüfer (vom 01.09.2009)
... von Auslagen und für die Vergütung der vom Gericht bestellten Prüfer gilt § 318 Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs. (2) Zuständig ist jedes Landgericht, in ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 36 VAG Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag (vom 01.01.2022)
... bestellt hat. Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde einen ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 77 WpIG Prüferbestellung und Anzeige (vom 30.12.2023)
... bestellt. Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach ...

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 23 ZAG Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers, Bestellung in besonderen Fällen (vom 01.01.2022)
... bestellt hat. Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. Das Registergericht kann auf Antrag der Bundesanstalt einen nach Satz ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 66 EGHGB (vom 28.12.2012)
... 9 und 13, § 315 Abs. 2 und 4, § 317 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und 6, § 318 Abs. 3 und 8, § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, die §§ 319b, ... 2, § 314 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 9, § 315 Abs. 4, § 317 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 318 Abs. 3, § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4, § 341a Abs. 2 Satz 5 sowie § 341j Abs. ...

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 69 FGG-RG Änderung des Handelsgesetzbuchs (vom 29.05.2009)
... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt. 3. § 318 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 8 und Absatz 4 Satz 4 wird jeweils ...

Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG)
G. v. 10.05.2016 BGBl. I S. 1142
Artikel 1 AReG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... von Teilen der internationalen Prüfungsstandards" gestrichen. 2. § 318 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a ... die Wörter „§ 319 Abs. 1 Satz 2 ist" durch die Wörter „§ 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2 sind" ersetzt. bb) Folgender Satz wird ... folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden." bb) Folgender ...
Artikel 2 AReG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... 2016 bestellt worden sind. (3) Prüfungsmandate können entsprechend § 318 Absatz 1a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs auch verlängert werden, wenn die Wahl des ... dem 16. Juni 2016 beginnende Geschäftsjahr erfolgt. Prüfungsmandate entsprechend § 318 Absatz 1a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs können auch verlängert werden, wenn mehrere ...

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 1 BilMoG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Prüfungszielen dient." 57. § 318 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 319 ...
Artikel 2 BilMoG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... 9 und 13, § 315 Abs. 2 und 4, § 317 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 5 und 6, § 318 Abs. 3 und 8, § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4 und 5, Abs. 2 Satz 2, die §§ 319b, ... 2, § 314 Abs. 1 Nr. 2, 8 und 9, § 315 Abs. 4, § 317 Abs. 3 Satz 2 und 3, § 318 Abs. 3, § 319a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 4, § 341a Abs. 2 Satz 5 sowie § 341j Abs. ... 3, § 313 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4, § 314 Abs. 1 Nr. 10 und 11, § 315a Abs. 1, § 318 Abs. 3, § 319a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, § 325 Abs. 4, § 325a Abs. 1 Satz 1, § ...
Artikel 4 BilMoG Änderung des Publizitätsgesetzes
... bis 4 nichts anderes bestimmt ist, gelten § 316 Abs. 3, § 317 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 318 Abs. 1, 3 bis 8, § 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 319b Abs. 1, § 320 Abs. ...
Artikel 5 BilMoG Änderung des Aktiengesetzes
... bis 283" gestrichen. b) In Absatz 4 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 318 Abs. 1 Satz 3" die Angabe „und 4" und nach der Angabe „§ 319a Abs. ...
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts
...  2. § 44 Abs. 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 318 Abs. 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 7 FISG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
... Prüfer bestellt hat. Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden. Das Gericht kann auf Antrag der Aufsichtsbehörde einen nach Satz ...
Artikel 11 FISG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... durch die Wörter „der geprüften Kapitalgesellschaft" ersetzt. 5. § 318 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird aufgehoben. b) Absatz 1b ... Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „ § 318 Absatz 1a und § 319 Absatz 1 Satz 2 sind" durch die Wörter „§ 319 Absatz 1 Satz 2 ...
Artikel 12 FISG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
...  Artikel 86 (1) Artikel 25 dieses Gesetzes und § 318 Absatz 3 , die §§ 319b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2 bis 3a, § 340k Absatz 1 Satz 1, ... dem 31. Dezember 2021 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Artikel 25 dieses Gesetzes und § 318 Absatz 3 , die §§ 319a, 319b, 323 Absatz 2, § 334 Absatz 2 bis 3a, § 340k Absatz 1 Satz ... vor dem 1. Januar 2022 beginnende Geschäftsjahr. (2) Wenn die Voraussetzungen des § 318 Absatz 1a des Handelsgesetzbuchs , auch in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 3 dieses Gesetzes, bis zum Ablauf des 30. Juni 2021 ...
Artikel 13 FISG Änderung des Publizitätsgesetzes
... ist, gelten § 316 Absatz 3, § 317 Absatz 1, 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3a, 4a bis 6, § 318 Absatz 1, 1a, 3 bis 8 , § 319 Absatz 1 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 1, 2 und 4 sowie die ...
Artikel 18 FISG Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
... sind, soweit sich aus der Besonderheit des Prüfungsauftrags nichts anderes ergibt, § 318 Absatz 1 Satz 2 , § 319 Absatz 1 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, die ...
Artikel 26 FISG Änderung weiterer Gesetze
... vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, werden die Wörter „ §§ 318 , 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1 und § 319b des Handelsgesetzbuchs" durch die ... 4, § 319a Abs. 1 und § 319b des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „ §§ 318 , 319 Absatz 1 bis 4 und § 319b des Handelsgesetzbuchs sowie des Artikels 5 Absatz 1 der ...

Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 2 VirHVEG Änderung des Aktiengesetzes
... § 121 Absatz 4a oder des § 124a, 5. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen. Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
... die Gewinn- und Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuches zu prüfen." --- 2) Amtlicher ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes
G. v. 19.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 154
Artikel 1 EStOffRLUG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt. 7. In § 318 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Verordnung (EU) Nr. 527/2014" durch die Angabe „Verordnung (EU) ...

Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie
G. v. 01.03.2011 BGBl. I S. 288
Artikel 1 2. EGeldRLUG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
... Prüfer bestellt hat. Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. Das Registergericht kann auf Antrag der ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... Umtauschverhältnisses erfolgte, nach dieser Methode berechnet wurde. § 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten ...

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 45 MoPeG Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vom 01.01.2023)
... wird wie folgt gefasst: „1. § 145 Absatz 1 und 3, § 152 Absatz 1 und § 318 Absatz 3 bis 5 des Handelsgesetzbuchs ,". b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst: „15. § 10 des ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)
Artikel 1 G. v. 25.10.2008 BGBl. I S. 2074; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
§ 41 EEG Unternehmen des produzierenden Gewerbes (vom 01.04.2012)
... die Gewinn- und Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuches zu prüfen. --- 2) Amtlicher Hinweis: Zu ...

Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
G. v. 17.05.1898 RGBl. S. 189; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 145 FGG (vom 18.03.2009)
... nach § 146 Abs. 2, §§ 147, 157 Abs. 2, § 166 Abs. 3, § 233 Abs. 3, § 318 Abs. 3 bis 5, §§ 522, 590, 729 Abs. 1, § 884 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs, die nach ...

Investmentgesetz (InvG)
Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
§ 40c InvG Prüfung der Verschmelzung (vom 01.07.2011)
... erfolgte, nach dieser Methode berechnet wurde. § 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten ...
§ 44 InvG Rechnungslegung (vom 01.07.2011)
... im Falle einer Aktiengesellschaft vom Vorstand beauftragt werden. § 318 Abs. 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. ...

Verkaufsprospektgesetz
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2701; aufgehoben durch Artikel 2 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481
§ 8h VerkProspG Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
... Buchs des Handelsgesetzbuchs aufzustellen und entsprechend den Bestimmungen der §§ 317 bis 324 des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen. (2) Der Emittent im Sinne von ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
neugefasst durch B. v. 17.12.1992 BGBl. 1993 I S. 2; zuletzt geändert durch Artikel 353 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; aufgehoben durch Artikel 3 Abs. 2 Nr. 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434
§ 58 VAG Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Erteilung des Prüfungsauftrags
... so hat sie den Abschlußprüfer selbst zu bestimmen. In diesem Fall gilt § 318 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, daß die gesetzlichen Vertreter ...

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 17a ZAG Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlussprüfers; Bestellung in besonderen Fällen (vom 30.04.2011)
... hat. Die Bestellung durch das Gericht ist endgültig. § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend. Das Registergericht kann auf Antrag ...


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