§ 335a Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung
(2)
1Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen; über sie entscheidet das für den Sitz des Bundesamtes zuständige Landgericht.
2Zur Vermeidung von erheblichen Verfahrensrückständen oder zum Ausgleich einer übermäßigen Geschäftsbelastung wird die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz unterhält, ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung über die Rechtsmittel nach Satz 1 einem anderen Landgericht oder weiteren Landgerichten zu übertragen.
3Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
4Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so tritt diese Kammer an die Stelle der Zivilkammer.
5Entscheidet über die Beschwerde die Zivilkammer, so sind die
§§ 348 und
348a der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; über eine bei der Kammer für Handelssachen anhängige Beschwerde entscheidet der Vorsitzende.
6Das Landgericht kann nach billigem Ermessen bestimmen, dass den Beteiligten die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, ganz oder teilweise aus der Staatskasse zu erstatten sind.
7Satz 6 gilt entsprechend, wenn das Bundesamt der Beschwerde abhilft.
8§ 91 Absatz 1 Satz 2 und die
§§ 103 bis 107 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
9§ 335 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden.
(3)
1Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn das Landgericht sie zugelassen hat.
2Für die Rechtsbeschwerde gelten die Vorschriften des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend, soweit sich aus diesem Absatz nichts anderes ergibt.
3Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das für den Sitz des Landgerichts zuständige Oberlandesgericht.
4Die Rechtsbeschwerde steht auch dem Bundesamt zu.
5Vor dem Oberlandesgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen; dies gilt nicht für das Bundesamt.
6Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 6 und 8 gelten entsprechend.
(4) Auf die elektronische Aktenführung des Gerichts und die Kommunikation mit dem Gericht nach den Absätzen 1 bis 3 sind die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:
- 1.
- § 110a Absatz 1 Satz 1 und § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sowie
- 2.
- § 110a Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 1 und § 134 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit der Maßgabe, dass die Landesregierung des Landes, in dem das Bundesamt seinen Sitz hat, die Rechtsverordnung erlässt und die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.
Frühere Fassungen von § 335a HGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 339 HGB Offenlegung (vom 19.08.2020) ... gilt § 9 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. (3) Die §§ 335 und 335a finden mit den Maßgaben entsprechende Anwendung, dass sich das Ordnungsgeldverfahren gegen ...
§ 341y HGB Ordnungsgeldvorschriften (vom 23.07.2015) ... nicht befolgen, hat das Bundesamt für Justiz in entsprechender Anwendung der §§ 335 bis 335b ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen. Das Verfahren kann auch gegen die ...
Zitat in folgenden NormenEinführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
Artikel 48 EGHGB ... Nr. 6 Buchstabe a Satz 1, § 325 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 326 Satz 1, §§ 335a , 335b, 339 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs in der vom 9. ...
Artikel 61 EGHGB (vom 15.07.2016) ... 313 Abs. 4 Satz 3, die §§ 325, 325a, 327 und 328 Abs. 2, die §§ 329, 334, 335, 335a , 335b, 339, 340l, 340n, 340o, 341a, 341i Abs. 3 Satz 1, die §§ 341l, 341n, 341o und ...
Artikel 70 EGHGB (vom 10.10.2013) ... Fassung weiterhin anwendbar. (3) Für die §§ 264, 335, 335a Absatz 1, 2 und 4, die §§ 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des ... vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) gilt Absatz 1 entsprechend. § 335a Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des ...
Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 6c EnWG Ordnungsgeldvorschriften (vom 10.10.2013) ... Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auch auf die Verletzung von Pflichten nach § 6b Absatz 1 ...
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
§ 1 GNotKG Geltungsbereich (vom 01.01.2021) ... nach § 138 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und 21. gerichtliche Verfahren nach § 335a des Handelsgesetzbuchs . (3) Dieses Gesetz gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz ...
Anlage 1 GNotKG (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis (vom 01.01.2021) ... nach der HRegGebV 19115 Verfahren über die Beschwerde nach § 335a Abs. 1 HGB : Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen Wird die Beschwerde nur ... über die Rechts- beschwerde in den Fällen des § 335a Abs. 3 HGB : Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zu- rückgewiesen Wird die ...
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
§ 123 KAGB Offenlegung und Vorlage von Berichten (vom 03.01.2018) ... des Handelsgesetzbuchs zu erfolgen. Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten ...
Publizitätsgesetz (PublG)
G. v. 15.08.1969 BGBl. I S. 1189, 1970 I S. 1113; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2637
Vermögensanlagengesetz (VermAnlG)
Artikel 1 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2481; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 1 BilRUG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... 52. Dem § 335b wird folgender Satz angefügt: „§ 335a ist entsprechend anzuwenden." 53. § 336 Absatz 2 wird wie folgt ... nicht befolgen, hat das Bundesamt für Justiz in entsprechender Anwendung der §§ 335 bis 335b ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen. Das Verfahren kann auch gegen die ...
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 2 EHUG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ... 313 Abs. 4 Satz 3, die §§ 325, 325a, 327 und 328 Abs. 2, die §§ 329, 334, 335, 335a , 335b, 339, 3401, 340n, 340o, 341a, 341i Abs. 3 Satz 1, die §§ 3411, 341n, 3410 und ...
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2434
Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs
G. v. 04.10.2013 BGBl. I S. 3746
Artikel 1 HGBÄndG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben." 3. § 335a wird wie folgt gefasst: „§ 335a Beschwerde gegen die Festsetzung von ... sind, anzugeben." 3. § 335a wird wie folgt gefasst: „§ 335a Beschwerde gegen die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; ... gestrichen. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 335 bis 335b sind entsprechend anzuwenden." 6. § 341o wird wie folgt ... gestrichen. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 335 bis 335b sind entsprechend ...
Artikel 2 HGBÄndG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch ... wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für die §§ 264, 335, 335a Absatz 1, 2 und 4, die §§ 340o und 341o des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des ... des Handelsgesetzbuchs vom 4. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3746) gilt Absatz 1 entsprechend. § 335a Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des ...
Artikel 3 HGBÄndG Änderung sonstigen Bundesrechts ... die Angabe „§ 335 Abs. 4 HGB" durch die Angabe „§ 335a Abs. 1 HGB" ersetzt. 2. Nach Nummer 19125 werden die folgenden Nummern 19126 und ... über die Rechts- beschwerde in den Fällen des § 335a Abs. 3 HGB: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zu- rückgewiesen ... gestrichen. b) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden." 2. Dem § 22 ...
Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
Kleinanlegerschutzgesetz
G. v. 03.07.2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693
Artikel 10 KlASG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... Sätze angefügt: „Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten ... folgender Satz angefügt: „Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung von Pflichten des vertretungsberechtigten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48781.htm