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§ 384 - Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
74 frühere Fassungen | wird in 1366 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
74 frühere Fassungen | wird in 1366 Vorschriften zitiert
§ 384
§ 384 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Kommissionär ist verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; er hat hierbei das Interesse des Kommittenten wahrzunehmen und dessen Weisungen zu befolgen.
(2) Er hat dem Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, dem Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.
(3) Der Kommissionär haftet dem Kommittenten für die Erfüllung des Geschäfts, wenn er ihm nicht zugleich mit der Anzeige von der Ausführung der Kommission den Dritten namhaft macht, mit dem er das Geschäft abgeschlossen hat.
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Zitierungen von § 384 HGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 384 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Depotgesetz (DepotG)
neugefasst durch B. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 34; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514
§ 24 DepotG Erfüllung durch Übertragung von Miteigentum am Sammelbestand (vom 22.07.2013)
... 2 Satz 2 sowie von den §§ 675 und 666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 384 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den Kunden erst innerhalb von dreizehn Monaten mitzuteilen, sofern ...
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