1Der Spediteur hat für alle Forderungen aus dem Speditionsvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur Versendung übergebenen Gut des Versenders oder eines Dritten, der der Versendung des Gutes zugestimmt hat.
2An dem Gut des Versenders hat der Spediteur auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen aus anderen mit dem Versender abgeschlossenen Speditions-, Fracht-, Seefracht- und Lagerverträgen.
3§
440 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
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§ 442 HGB Rang mehrerer Pfandrechte (vom 25.04.2013) ... Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464 , 475b und 495 begründete Pfandrechte, so geht unter denjenigen Pfandrechten, die durch die ...
§ 497 HGB Rang mehrerer Pfandrechte (vom 25.04.2013) ... an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464 , 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte ...
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs ... 1 Satz 2 und Abs. 2" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 32. § 464 wird wie folgt gefasst: „§ 464 Pfandrecht des Spediteurs Der ... 2" ersetzt. 32. § 464 wird wie folgt gefasst: „§ 464 Pfandrecht des Spediteurs Der Spediteur hat für alle Forderungen aus dem ... mehrerer Pfandrechte Bestehen an demselben Gut mehrere nach den §§ 397, 440, 464 , 475b und 495 begründete Pfandrechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfandrechte ...