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§ 487 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 487 Begleitpapiere



(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter alle Urkunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbesondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung erforderlich sind.

(2) 1Der Verfrachter ist für den Schaden verantwortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der ihm übergebenen Urkunden oder durch deren unrichtige Verwendung verursacht worden ist, es sei denn, der Schaden hätte durch die Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden können. 2Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. 3Eine Vereinbarung, durch die die Haftung erweitert oder weiter verringert wird, ist nur wirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. 4Eine Bestimmung im Konnossement, durch die die Haftung weiter verringert wird, ist jedoch Dritten gegenüber unwirksam.



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Frühere Fassungen von § 487 HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2013Artikel 1 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
vom 20.04.2013 BGBl. I S. 831

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 487 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 487 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 488 HGB Haftung des Befrachters und Dritter (vom 25.04.2013)
... oder Kennzeichnung oder 4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 487 Absatz 1 genannten Urkunden oder Auskünfte. Der Befrachter ist jedoch von seiner ...
§ 527 HGB Reisefrachtvertrag (vom 25.04.2013)
... Reisefrachtvertrags verlangen. (2) Auf den Reisefrachtvertrag sind die §§ 481 bis 511 und 513 bis 525 entsprechend anzuwenden, soweit die §§ 528 bis 535 nichts ...
 
Zitat in folgenden Normen

Ölschadengesetz (ÖlSG)
G. v. 30.09.1988 BGBl. I S. 1770, 1995 I S. 2084; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
§ 10 ÖlSG Änderung der Seerechtlichen Verteilungsordnung
... für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 486 Abs. 2, § 487 d des Handelsgesetzbuchs beschränken kann." 3. In § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. ...

Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)
neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
§ 1 SVertO Einleitung des Verteilungsverfahrens (vom 25.04.2013)
...  - Anspruchsklasse B -, 3. Ansprüche nach § 487 des Handelsgesetzbuchs - Anspruchsklasse C -, 4. Ansprüche nach dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... für die Beförderung eines solchen Lademittels ausgerüstet ist. § 487 Begleitpapiere (1) Der Befrachter hat dem Verfrachter alle Urkunden zur Verfügung ... Kennzeichnung oder 4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der in § 487 Absatz 1 genannten Urkunden oder Auskünfte. Der Befrachter ist jedoch von seiner ... Reisefrachtvertrags verlangen. (2) Auf den Reisefrachtvertrag sind die §§ 481 bis 511 und 513 bis 525 entsprechend anzuwenden, soweit die §§ 528 bis 535 nichts ...
Artikel 2 SeeHaRefG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... der Haftung." b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 486 bis 487e" durch die Angabe „§§ 611 bis 617" ersetzt. 3. ...
Artikel 4 SeeHaRefG Änderung des Umweltschadensgesetzes
... geändert worden ist, werden die Wörter „§ 486 Abs. 1, 4 und 5, §§ 487 bis 487e" durch die Wörter „§ 611 Absatz 1, 4 und 5, den §§ 612 bis ...
Artikel 7 SeeHaRefG Änderung der Zivilprozessordnung
... In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 486 Abs. 1 oder 3, §§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 611 Absatz 1 oder 3, ... werden die Wörter „(§ 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder in den §§ 487 , 487a oder 487c des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „(§ 611 Absatz 1 ... a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 486 Abs. 1, 3, §§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 611 Absatz 1 oder 3, ...
Artikel 9 SeeHaRefG Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
... zwischen den Nummern 3 und 3a werden die Wörter „§ 486 Abs. 1 oder 3, §§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 611 Absatz 1 oder 3, ... 2. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§§ 486 bis 487d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 611 bis 616 des ... ersetzt. 4. In § 41 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 486 bis 487d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 611 bis 616 des ...