§ 570 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 570 Schadensersatzpflicht


§ 570 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

1Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusammenstoß verursacht hat, für den Schaden, der durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen und Sachen verursacht wurde. 2Die Ersatzpflicht tritt jedoch nur ein, wenn den Reeder jenes Schiffes oder eine in § 480 genannte Person ein Verschulden trifft.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts G. v. 20. April 2013 BGBl. I S. 831 m.W.v. 25. April 2013

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Frühere Fassungen von § 570 HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2013Artikel 1 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
vom 20.04.2013 BGBl. I S. 831

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 570 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 570 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 572 HGB Fernschädigung (vom 25.04.2013)
... Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571 entsprechend ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 7 EGHGB (vom 25.04.2013)
... der Schiffsbesatzung und einen an Bord tätigen Lotsen, 2. die §§ 570 bis 573 und 606 Nummer 2, dieser in Verbindung mit § 607 Absatz 6 und § 608, über ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Schiffsnotlagen Erster Unterabschnitt Schiffszusammenstoß § 570 Schadensersatzpflicht Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen haftet der ... Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusammenstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571 entsprechend anzuwenden. § 573 Beteiligung eines Binnenschiffs  ...
Artikel 2 SeeHaRefG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... der Schiffsbesatzung und einen an Bord tätigen Lotsen, 2. die §§ 570 bis 573 und 606 Nummer 2, dieser in Verbindung mit § 607 Absatz 6 und § 608, über ...


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