§ 611 - Handelsgesetzbuch (HGB)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 29 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4100-1 Handelsgesetzbuch
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§ 611 Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung


§ 611 hat 1 frühere Fassung und wird in 22 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Haftung für Seeforderungen kann nach den Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. November 1976 über die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786), geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996 (BGBl. 2000 II S. 790), in seiner jeweiligen für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen) beschränkt werden. 2Dies gilt auch für die Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden nach dem Internationalen Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Übereinkommen).

(2) Die Haftung nach dem Internationalen Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II S. 1150, 1152) (Haftungsübereinkommen von 1992) kann nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens beschränkt werden.

(3) 1Werden Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden im Sinne des Artikels I Nummer 6 des Haftungsübereinkommens von 1992 geltend gemacht und ist das Haftungsübereinkommen von 1992 nicht anzuwenden, so können die in Artikel 1 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bezeichneten Personen ihre Haftung für diese Ansprüche in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Haftungsbeschränkungsübereinkommens beschränken. 2Sind aus demselben Ereignis sowohl Ansprüche der in Satz 1 bezeichneten Art als auch Ansprüche entstanden, für welche die Haftung nach Absatz 1 beschränkt werden kann, so gelten die im Haftungsbeschränkungsübereinkommen bestimmten Haftungshöchstbeträge jeweils gesondert für die Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten Ansprüche und für die Gesamtheit derjenigen Ansprüche, für welche die Haftung nach Absatz 1 beschränkt werden kann.

(4) Die Haftung kann nicht beschränkt werden für

1.
die in Artikel 3 Buchstabe e des Haftungsbeschränkungsübereinkommens bezeichneten Ansprüche, sofern der Dienstvertrag inländischem Recht unterliegt;

2.
Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung.

(5) Ergänzend zu den Bestimmungen des Haftungsbeschränkungsübereinkommens und des Haftungsübereinkommens von 1992 gelten die §§ 612 bis 617.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts G. v. 20. April 2013 BGBl. I S. 831 m.W.v. 25. April 2013

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Frühere Fassungen von § 611 HGB

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.04.2013Artikel 1 Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
vom 20.04.2013 BGBl. I S. 831

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 611 HGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 611 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 612 HGB Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung (vom 25.04.2013)
... Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen ( § 611 Absatz 1 Satz 1 ) ist auf folgende Ansprüche mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie ...
§ 613 HGB Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe (vom 25.04.2013)
... der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein ...
§ 614 HGB Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen (vom 25.04.2013)
... des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben ...
§ 615 HGB Beschränkung der Haftung des Lotsen (vom 25.04.2013)
... Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ( § 611 Absatz 1 Satz 1 ) bestimmten Haftungshöchstbeträge gelten für Ansprüche gegen einen an Bord ... angeführten Ansprüche in entsprechender Anwendung des § 611 Absatz 1, 3 und 4 sowie der §§ 612 bis 614 und 617 mit der Maßgabe beschränken, dass für ...
§ 616 HGB Wegfall der Haftungsbeschränkung (vom 25.04.2013)
... Beschränkung der Haftung nach Artikel 4 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ( § 611 Absatz 1 Satz 1 ) oder nach Artikel V Absatz 2 des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 611 Absatz 2) ... 611 Absatz 1 Satz 1) oder nach Artikel V Absatz 2 des Haftungsübereinkommens von 1992 ( § 611 Absatz 2 ) ausgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn der Schuldner ein Mitreeder ist und ...
§ 617 HGB Verfahren der Haftungsbeschränkung (vom 25.04.2013)
... Verteilung eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ( § 611 Absatz 1 Satz 1 ) oder im Sinne des Artikels V Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 611 Absatz ... Absatz 1 Satz 1) oder im Sinne des Artikels V Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 ( § 611 Absatz 2 ) bestimmt sich nach den Vorschriften der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung.  ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG)
neugefasst B. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 962, 2008 S. 1980; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 28 WaStrG Strompolizeiliche Verfügungen (vom 01.07.2019)
... Maßnahme Kosten, können sie ihm auferlegt werden. (4) Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes ...
§ 30 WaStrG Besondere Befugnisse zur Beseitigung von Schiffahrtshindernissen (vom 01.07.2019)
...  Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5n des Binnenschiffahrtsgesetzes ...

Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 30 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 7 EGHGB (vom 25.04.2013)
... 607 Absatz 7 sowie den §§ 608 und 610, über Bergung, 4. die §§ 611 bis 617 über die Beschränkung der Haftung. (2) Die Vorschriften der ... 617 über die Beschränkung der Haftung. (2) Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sind auch auf Ansprüche, die nicht auf den Vorschriften des ...

Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung (SVertO)
neugefasst durch B. v. 23.03.1999 BGBl. I S. 530, 2000 I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079
§ 1 SVertO Einleitung des Verteilungsverfahrens (vom 25.04.2013)
... ihre Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs beschränken können und ... seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 611 Absatz 2, § 616 des Handelsgesetzbuchs beschränken kann. Der Antrag kann ...
§ 8 SVertO Wirkungen der Eröffnung (vom 25.04.2013)
... Ereignis entstanden sind, 2. der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen und 3. zu der Anspruchsklasse, im Falle des ...
§ 41 SVertO Wirkungen der Eröffnung (vom 01.07.2019)
... an die Stelle 1. der Ansprüche, die der Haftungsbeschränkung nach den §§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs unterliegen, die Ansprüche treten, die der ...

Umweltschadensgesetz (USchadG)
neugefasst durch B. v. 05.03.2021 BGBl. I S. 346
§ 9 USchadG Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen (vom 01.07.2019)
...  (3) Dieses Gesetz berührt nicht das Recht des Verantwortlichen, seine Haftung nach § 611 Absatz 1, 4 und 5 , den §§ 612 bis 617 des Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5n des ...

Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 305a ZPO Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung (vom 01.07.2019)
... Unterliegt der in der Klage geltend gemachte Anspruch der Haftungsbeschränkung nach § 611 Absatz 1 oder 3 , §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs und macht der Beklagte geltend, dass  ... diese Ansprüche in Artikel 6 oder 7 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ( § 611 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs ) oder in den §§ 612, 613 oder 615 des Handelsgesetzbuchs bestimmt sind, so ...
§ 786a ZPO See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung (vom 01.07.2019)
... Die Vorschriften des § 780 Abs. 1 und des § 781 sind auf die nach § 611 Absatz 1 oder 3 , §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs oder nach den §§ 4 bis 5n des ... 2. Ist nach Artikel 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens ( § 611 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs ) von dem Schuldner oder für ihn ein Fonds in einem anderen Vertragsstaat des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuchs
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3079, 5241
Artikel 3 HNSGEG Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
... er seine Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 611 Absatz 2 Satz 2 und § 616 des Handelsgesetzbuches beschränken kann." bb) In Satz 2 ...
Artikel 4 HNSGEG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Juni 2021 (BGBl. I S. 1534) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 611 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ... 1 Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und wird die Angabe „( § 611 Absatz 2 )" durch die Wörter „(§ 611 Absatz 2 Satz 1) oder nach Artikel 9 Absatz 2 des ... Komma ersetzt und wird die Angabe „(§ 611 Absatz 2)" durch die Wörter „( § 611 Absatz 2 Satz 1 ) oder nach Artikel 9 Absatz 2 des HNS-Übereinkommens 2010 (§ 611 Absatz 2 Satz 2)" ... „(§ 611 Absatz 2 Satz 1) oder nach Artikel 9 Absatz 2 des HNS-Übereinkommens 2010 ( § 611 Absatz 2 Satz 2 )" ersetzt. 3. In § 617 Absatz 1 wird nach den Wörtern „(§ 611 ... 2 Satz 2)" ersetzt. 3. In § 617 Absatz 1 wird nach den Wörtern „( § 611 Absatz 1 Satz 1 )" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und wird die Angabe „(§ 611 ... 1 Satz 1)" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und wird die Angabe „( § 611 Absatz 2 )" durch die Wörter „(§ 611 Absatz 2 Satz 1) oder im Sinne des Artikels 9 ... Komma ersetzt und wird die Angabe „(§ 611 Absatz 2)" durch die Wörter „( § 611 Absatz 2 Satz 1 ) oder im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 des HNS-Übereinkommens 2010" ...

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Abschnitts. Siebter Abschnitt Allgemeine Haftungsbeschränkung § 611 Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung (1) Die Haftung für ... aus Wrackbeseitigung (1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen (§ 611 Absatz 1 Satz 1) ist auf folgende Ansprüche mit der Maßgabe anzuwenden, dass für ... der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein ... des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung haben ... in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a und b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) bestimmten Haftungshöchstbeträge gelten für Ansprüche gegen ... angeführten Ansprüche in entsprechender Anwendung des § 611 Absatz 1, 3 und 4 sowie der §§ 612 bis 614 und 617 mit der Maßgabe ... der Haftung nach Artikel 4 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) oder nach Artikel V Absatz 2 des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 611 ... 611 Absatz 1 Satz 1) oder nach Artikel V Absatz 2 des Haftungsübereinkommens von 1992 (§ 611 Absatz 2) ausgeschlossen ist. Gleiches gilt, wenn der Schuldner ein Mitreeder ist und ... eines Fonds im Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) oder im Sinne des Artikels V Absatz 3 des Haftungsübereinkommens von 1992 ...
Artikel 2 SeeHaRefG Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
... Absatz 7 sowie den §§ 608 und 610, über Bergung, 4. die §§ 611 bis 617 über die Beschränkung der Haftung." b) In Absatz 2 wird die ... 2 wird die Angabe „§§ 486 bis 487e" durch die Angabe „§§ 611 bis 617" ersetzt. 3. Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 4 SeeHaRefG Änderung des Umweltschadensgesetzes
... 486 Abs. 1, 4 und 5, §§ 487 bis 487e" durch die Wörter „§ 611 Absatz 1, 4 und 5, den §§ 612 bis 617" ...
Artikel 7 SeeHaRefG Änderung der Zivilprozessordnung
... oder 3, §§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. b) In ... §§ 487, 487a oder 487c des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „(§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs) oder in den §§ 612, 613 oder 615 des ... 1, 3, §§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. b) In ... „(§ 486 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)" durch die Wörter „(§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs)" ersetzt. 5. Dem § 870a Absatz 1 wird ...
Artikel 9 SeeHaRefG Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
... oder 3, §§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. b) In ... 486 Abs. 2, § 487d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 611 Absatz 2, § 616 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 2. In § 8 Absatz 1 Satz ... 486 bis 487d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt. 3. In § 14 Absatz 1 werden jeweils ... 486 bis 487d des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs" ...


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