Tools:
Update via:
Änderung § 310 HGB vom 29.05.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BilRUG am 29. Mai 2009 und Änderungshistorie des HGBHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 310 HGB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 310 HGB n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 310 | (Text neue Fassung)§ 310 Anteilmäßige Konsolidierung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören. | |
(2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 309 entsprechend anzuwenden. | (2) Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die §§ 297 bis 301, §§ 303 bis 306, 308, 308a, 309 entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3486/al0-18430.htm