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Änderung § 336 HGB vom 01.05.2015

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§ 336 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2015 geltenden Fassung
§ 336 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 336 Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluß und Lagebericht


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. 2 Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

(2) 1 Auf den Jahresabschluß und den Lagebericht sind, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, § 264 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1, Abs. 2, §§ 265 bis 289 über den Jahresabschluß und den Lagebericht entsprechend anzuwenden; § 277 Abs. 3 Satz 1, § 285 Nr. 6 und 17 brauchen jedoch nicht angewendet zu werden. 2 Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt. 3 Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) sind auf Genossenschaften nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Vorstand einer Genossenschaft hat den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. 2 Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. 3 Ist die Genossenschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d und begibt sie nicht ausschließlich die von § 327a erfassten Schuldtitel, beträgt die Frist nach Satz 2 vier Monate.

(2) 1 Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Vorschriften entsprechend anzuwenden:

1.
§ 264 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz und Absatz 1a, 2,

2. die
§§ 265 bis 289e, mit Ausnahme von § 277 Absatz 3 Satz 1 und § 285 Nummer 17,

3. § 289f Absatz 4 nach Maßgabe des § 9 Absatz 3
und 4 des Genossenschaftsgesetzes.

2
Sonstige Vorschriften, die durch den Geschäftszweig bedingt sind, bleiben unberührt. 3 Genossenschaften, die die Merkmale für Kleinstkapitalgesellschaften nach § 267a Absatz 1 erfüllen (Kleinstgenossenschaften), dürfen auch die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften nach näherer Maßgabe des § 337 Absatz 4 und § 338 Absatz 4 anwenden.

(3) § 330 Abs. 1 über den Erlaß von Rechtsverordnungen ist entsprechend anzuwenden.



(heute geltende Fassung)