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Änderung § 29 HGB vom 01.01.2007

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§ 29 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 29 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
(Textabschnitt unverändert)

§ 29


(Text alte Fassung)

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma und den Ort seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden; er hat seine Namensunterschrift unter Angabe der Firma zur Aufbewahrung bei dem Gericht zu zeichnen.

(Text neue Fassung)

Jeder Kaufmann ist verpflichtet, seine Firma, den Ort und die inländische Geschäftsanschrift seiner Handelsniederlassung bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich die Niederlassung befindet, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.


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