Änderung § 335c HGB vom 17.06.2016

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§ 335c HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.06.2016 geltenden Fassung
§ 335c HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 335c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 335c Mitteilungen an die Abschlussprüferaufsichtsstelle


vorherige Änderung

 


(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt der Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle alle Bußgeldentscheidungen nach § 334 Absatz 2a.

(2) 1 In Strafverfahren, die eine Straftat nach den §§ 332, 333 oder § 333a zum Gegenstand haben, übermittelt die Staatsanwaltschaft im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage der Abschlussprüferaufsichtsstelle die das Verfahren abschließende Entscheidung. 2 Ist gegen die Entscheidung ein Rechtsmittel eingelegt worden, ist die Entscheidung unter Hinweis auf das eingelegte Rechtsmittel zu übermitteln.




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