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Änderung § 264d HGB vom 03.01.2018

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§ 264d HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.01.2018 geltenden Fassung
§ 264d HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 03.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 24 Abs. 6 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 264d Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaft


(Text alte Fassung)

Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.

(Text neue Fassung)

Eine Kapitalgesellschaft ist kapitalmarktorientiert, wenn sie einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat.

(heute geltende Fassung)