Änderung § 789 HGB vom 01.01.2008

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§ 789 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 789 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 789


(Text neue Fassung)

§ 789 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wer für ein Interesse gegen dieselbe Gefahr bei mehreren Versicherern Versicherung nimmt, hat jedem Versicherer von der anderen Versicherung unverzüglich Mitteilung zu machen.



 



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