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Änderung § 802 HGB vom 01.01.2008

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§ 802 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 802 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 802


(Text neue Fassung)

§ 802 (aufgehoben)


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Ist der imaginäre Gewinn oder die Provision selbständig versichert, der Versicherungswert jedoch nicht taxiert, so wird im Zweifel angenommen, daß die Versicherungssumme zugleich als Taxe des Versicherungswerts gelten soll.