Änderung § 842 HGB vom 01.01.2008

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§ 842 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 842 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 842


(Text neue Fassung)

§ 842 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Versicherer muß seinen Entschluß, von dem in § 841 bezeichneten Recht Gebrauch zu machen, bei Verlust dieses Rechtes dem Versicherten spätestens am dritten Tag nach dem Ablauf desjenigen Tages erklären, an welchem ihm der Versicherte den Unfall unter Bezeichnung seiner Beschaffenheit und seiner unmittelbaren Folgen angezeigt und alle sonstigen auf den Unfall sich beziehenden Umstände mitgeteilt hat, soweit die letzteren dem Versicherten bekannt sind.



 



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