Änderung § 844 HGB vom 01.01.2008

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§ 844 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 844 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 844


(Text neue Fassung)

§ 844 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Verpflichtung des Versicherers, einen Schaden zu ersetzen, wird dadurch nicht wieder aufgehoben oder geändert, daß später infolge einer Gefahr, die der Versicherer nicht zu tragen hat, ein neuer Schaden und selbst ein Totalverlust eintritt.



 



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