Änderung § 848 HGB vom 01.01.2008

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§ 848 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 848 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 848


(Text neue Fassung)

§ 848 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Ist vereinbart, daß der Versicherer die Kriegsgefahr nicht übernimmt, auch die Versicherung rücksichtlich der übrigen Gefahren nur bis zum Eintritt einer Kriegsbelästigung dauern soll, so endet die Gefahr für den Versicherer mit dem Zeitpunkt, in welchem die Kriegsgefahr auf die Reise Einfluß zu üben beginnt, insbesondere also, wenn der Antritt oder die Fortsetzung der Reise durch Kriegsschiffe, Kaper oder Blockade behindert oder zur Vermeidung der Kriegsgefahr aufgeschoben wird, wenn das Schiff aus einem solchen Grund von seinem Weg abweicht oder wenn der Kapitän durch Kriegsbelästigung die freie Führung des Schiffes verliert.

(2) Eine Vereinbarung der in Absatz 1 bezeichneten Art wird namentlich angenommen, wenn der Vertrag mit der Klausel: "frei von Kriegsmolest" abgeschlossen ist.



 



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