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Änderung § 856 HGB vom 01.01.2008

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§ 856 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 856 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 856


(Text neue Fassung)

§ 856 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ein Totalverlust in Ansehung des imaginären Gewinns oder in Ansehung der Provision, welche von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartet werden, liegt vor, wenn die Güter den Bestimmungsort nicht erreicht haben.