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Änderung § 890 HGB vom 01.01.2008

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§ 890 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 890 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 890


(Text neue Fassung)

§ 890 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Versicherer kann gegen die Entschädigungsforderung eine Forderung, die ihm gegen den Versicherungsnehmer zusteht, insoweit aufrechnen, als sie auf der für den Versicherten genommenen Versicherung beruht.