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Änderung § 900 HGB vom 01.01.2008

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§ 900 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 900 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631

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§ 900


(Text neue Fassung)

§ 900 (aufgehoben)


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(1) Die Vorschriften des § 899 gelten auch im Falle der Versicherung einer Schiffspart.

(2) Ist das Schiff selbst versichert, so kommen sie nur zur Anwendung, wenn das Schiff während einer Reise veräußert wird. Der Anfang und das Ende der Reise bestimmen sich nach § 823. Ist das Schiff auf Zeit oder für mehrere Reisen (§ 757) versichert, so dauert die Versicherung im Falle der Veräußerung während einer Reise nur bis zur Entlöschung des Schiffes im nächsten Bestimmungshafen (§ 823).