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Änderung § 177a HGB vom 01.01.2021

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§ 177a HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 177a HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 177a


(Text alte Fassung)

1 Die §§ 125a und 130a gelten auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist, § 130a jedoch mit der Maßgabe, daß anstelle des Absatzes 1 Satz 4 der § 172 Abs. 6 Satz 2 anzuwenden ist. 2 Der in § 125a Abs. 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.

(Text neue Fassung)

1 § 125a gilt auch für die Gesellschaft, bei der ein Kommanditist eine natürliche Person ist. 2 Der in § 125a Absatz 1 Satz 2 für die Gesellschafter vorgeschriebenen Angaben bedarf es nur für die persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft.

 

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