Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 106 HGB vom 01.11.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 106 HGB, alle Änderungen durch Artikel 3 MoMiG am 1. November 2008 und Änderungshistorie des HGB

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 106 HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2008 geltenden Fassung
§ 106 HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 106


(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirke sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung hat zu enthalten:

1. den Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort jedes Gesellschafters;

(Text alte Fassung)

2. die Firma der Gesellschaft und den Ort, wo sie ihren Sitz hat;

(Text neue Fassung)

2. die Firma der Gesellschaft, den Ort, an dem sie ihren Sitz hat, und die inländische Geschäftsanschrift;

3. (weggefallen)

4. die Vertretungsmacht der Gesellschafter.



 (keine frühere Fassung vorhanden)