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Änderung § 342d HGB vom 01.01.2022

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§ 342d HGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 342d HGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 342d Finanzierung der Prüfstelle


(Text neue Fassung)

§ 342d (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Prüfstelle hat über die zur Finanzierung der Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel einen Wirtschaftsplan für das Folgejahr im Einvernehmen mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aufzustellen. 2 Der Wirtschaftsplan ist dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und dem Bundesministerium der Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. 3 Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schießt der Prüfstelle die dieser nach dem Wirtschaftsplan voraussichtlich entstehenden Kosten aus der gemäß § 17d Absatz 1 Satz 4 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes eingezogenen Umlagevorauszahlung vor, wobei etwaige Fehlbeträge und nicht eingegangene Beträge nach dem Verhältnis von Wirtschaftsplan zu dem betreffenden Teil des Haushaltsplanes der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anteilig zu berücksichtigen sind. 4 Nach Ende des Haushaltsjahres hat die Prüfstelle ihren Jahresabschluss aufzustellen. 5 Die Entlastung erteilt das zuständige Organ der Prüfstelle mit Zustimmung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und des Bundesministeriums der Finanzen.



 
(heute geltende Fassung)